§ 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt auf Basis eines Lizenzvertrages mit der Harley-Davidson GmbH in Mörenfelden Deutschland für die Laufzeit dieses Vertrages den Namen Motorradclub
Harley Owners Group Styria Chapter und hat seinen Sitz in Graz.
2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung ins Vereinsregister und endet am darauffolgenden 31. Dezember.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Körpersportes, unter anderem im Rahmen der Erhaltung, Pflege und Förderung von Fahrzeugen der Marke Harley-Davidson, sowie die Förderung der Kommunikation und des Erfahrungsaustausches der Eigentümer von Harley Davidson Fahrzeugen untereinander und mit anderen Clubs. Der Verein pflegt den Körpersport vor allem auch durch eine familienorientierte Kameradschaft unter Motorradfahrern und fördert somit die Gesundheit und das Ansehen der Motoradfahrer in der Öffentlichkeit. Der Verein hält Kontakte zu anderen in- und ausländischen Clubs und Vereinigungen, die die Förderung des Körpersportes sowie Erhaltung und Pflege von Fahrzeugen der Marke Harley-Davidson zum Ziel haben.
2) Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein entfaltet seine Tätigkeit überwiegend im Bereich der Republik Österreich.
3) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereines werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
4) Mitglieder dürfen durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck dienen weder begünstigt, noch besser gestellt werden. Mitgliedern des Vorstandes steht ein Ersatz für getätigte Aufwendungen und Repräsentationskosten zu.
5) Der Verein ist sowohl politisch als auch konfessionell neutral.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2) Der Vereinszweck soll durch folgende ideellen Maßnahmen erreicht werden:
a) Aktivitäten zur Förderung des Körpersportes.
b) Zusammenführung von Harley-Davidson Fahrern, deren Familien sowie Enthusiasten mit gleichen Interessen
c) Darstellung der Tradition und Individualität von Harley-Davidson in der Öffentlichkeit.
d) Gleichstellung von Männern und Frauen bei allen Ämtern, Entscheidungen und Aktivitäten.
e) Aktivitäten im sportlichen und karitativen Bereich.
f) Beständige Kontaktpflege zur Harley Owners Group.
g) Durchführung von vereinszieldienlichen Veranstaltungen, wie im H.O.G.-Chapter Handbuch beschrieben.
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen,
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
4) Die Führung des Vereines orientiert sich nach der jeweils gültigen Fassung der H.O.G.-Charter.
§ 4. Mitgliedschaft
1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Eigentümer eines Fahrzeuges der Marke Harley-Davidson und in der Harley-Davidson Owners Group Mitglied ist, sowie der autorisierte Harley-Davidson Vertragshändler in Graz und seine Mitarbeiter ohne Eigentumsnachweis eines Fahrzeuges der Marke Harley-Davidson.
2) Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Eigentümer eines Fahrzeuges der Marke Harley-Davidson und in der Harley-Davidson Owners Group Mitglied ist. Die Aufnahme erfolgt jeweils durch Vorstandsbeschluss.
3) Familienangehörige, Lebensgefährten und Freunde von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern haben das Recht außerordentliches Beifahrermitglied zu werden. Voraussetzung dafür ist eine gültige FlOG — Beifahrermitgliedschaft. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
4) Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist das Bezahlen einer Mitgliedsgebühr erforderlich, deren Höhe jeweils nach einem Vorschlag des Vorstands in der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.Als Beitrittsdatum gilt das Datum des Vorstandsbeschlusses sowie mit Zahlungseingang der Einschreibgebühr auf das Vereinskonto.
5) Neueintretenden Mitgliedern kann innerhalb eines Jahres ohne Angabe von Gründen die Aufnahme in den Verein widerrufen werden. Die Mitgliedschaft endet dann automatisch mit Ablauf des Geschäftsjahres.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, jedes Mitglied hat eine Stimme, sowie das aktive und passive Wahlrecht.
2) Alle Mitglieder haben das Recht in der Mitgliederversammlung über die Aktivitäten des Vereins informiert zu werden. Ordentliche Mitglieder haben das Recht in der Mitgliederversammlung Anträge einzubringen. Ober die Behandlung dieser Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der Anwesenden — siehe dazu § 10 (4). Alle Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen, welche dem Vorstand vorher bekannt gemacht worden sind.
4) Die Mitglieder erhalten keine wie auch immer entstehende Gewinnanteile des Vereines und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
5) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand mit Zweidrittelmehrheit. Bei 5 Vorstandsmitgliedern müssen 4 von 5 dafür votieren. Eine Ablehnung des Antrages auf Aufnahme erfolgt ohne Angabe von Gründen. Vorstandsentscheidungen für den Fall der Aufnahme bzw. des Ausschlusses werden vertraulich behandelt. Die Behandlung von Anträgen zu Neuaufnahmen erfolgt jeweils in der nächstfolgenden Vorstandssitzung. Mit Vorliegen des Vorstandsbeschlusses und der Einzahlung der Einschreibegebühr und des Jahresmitgliedsbeitrages und des H.O.G.-Mitgliedsbeitrages beginnt die Mitgliedschaft vorerst für ein Jahr. Innerhalb dieses Jahres beschließt der Vorstand die definitive Aufnahme zum außerordentlichen Mitglied auf Dauer.Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
2) Die Mitgliedschaft endet durch
a) bei natürlichen Personen durch Tod oder die Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens,
b) durch freiwilligen Austritt durch das Mitglied selbst oder bei Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrages oder des H.O.G.-Mitgliedsbeitrages,
c) durch Beschluss des Vorstandes innerhalb des ersten Jahres ohne Gründe, bei ordentlichen Mitgliedern bei Verletzung der Vereinsstatuten und grobem, vereinsschädigendem Verhalten.
3) Bei freiwilligem Austritt durch ein Mitglied hat die Austrittserklärung schriftlich (auch FAX oder E-Mail) an den Vereinsvorstand zu erfolgen. Die Mitgliedschaft endet dann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist mit Ende des Kalenderjahres. Mit einem Austritt des Mitgliedes aus der Harley-Owners-Group erlischt auch automatisch die Mitgliedschaft im Harley Owners Group „Styria Chapter“.
4) Der Ausschluss erfolgt:
a) wenn das Vereinsmitglied bis 31.3. des jeweiligen Kalenderjahres mit der Bezahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist,
b) wenn der Verein Kenntnis erlangt, dass ein Vereinsmitglied im jeweiligen Kalenderjahr mit der Bezahlung des H.O.G.-Mitgliedsbeitrages länger als 3 Monate im Rückstand ist,
c) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen das Statut oder gegen die Interessen des Vereins,
d) wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
e) wegen groben, unkameradschaftlichen Verhaltens,
f) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin beeinträchtigenden Gründen, g) siehe § 3(4).
5) Über den Ausschluss entscheidet mit sofortiger Wirkung der Vorstand. Bei Gefahr in Verzug kann der Vereinspräsident alleine den Ausschluss verfügen, insbesondere wenn Mitglieder des Vorstandes beleidigt, tätlich angegriffen oder bedroht werden.
6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft und bei Ausschluss erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf ausständige Beiträge. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 7 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
2) Der Verein erhebt zudem einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
3) Mitarbeiter von H.O.G. und die Mitarbeiter des Grazer Händlers (Sponsoring Dealer) sind als Vereinsmitglied von der Aufnahmegebühr und von Jahresmitgliedsbeitrages befreit.
4) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu bezahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres ausscheidet.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem:
a) Präsidenten bzw. Obmann (Director) — er repräsentiert den Verein nach außen,
b) Vizepräsidenten bzw. Obmannstellvertreter,
c) Kassier (Treasurer) — führt die Finanzen
d) Schriftführer (Secretary) — zuständig für alle administrativen Belange,
e) Händler (Sponsoring Dealer)
f) der unmittelbare Past-Präsident kann zum Vorstandsmitglied optiert werden.
2) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Bei entsprechender Größe des Vereins ist die Bestellung eines Geschäftsführers möglich.
3) Der Verein wird nach außen von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Die Hierarchie bzw. die Reihenfolge der Vertretung ist nach § 8 (1) lit. a-e gleichlautend zu regeln. Die Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist durch Vorstandsbeschluss zu regeln.
4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
5) Zum Abschluss von den Verein belastenden Rechtsgeschäften bei bis zu einem Wert von € 2.000,--ist der Präsident alleine berechtigt.
Bei Übersteigen dieses Betrages und für den Abschluss von Dienstverträgen ist ein Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit notwendig.Für Grundstücksverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erforderlich.
6) Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Sämtliche Kassa- und Bankgeschäfte folgen dem „Vier-Augen-Prinzip“ und erfordern die Gegenzeichnung des Präsidenten. Der Vorstand kann dem Kassier die alleinige Verfügung über die Vereinsmittel bis zu einem Betrag von €500,-- übertragen.
7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist uneingeschränkt möglich. Auf Wunsch ist ein jederzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist möglich.
8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die auf Vorschlag des Präsidenten und bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder vom Schriftführer einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Präsident bzw. der Vizepräsident binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit mit Ausnahme bei der Neuaufnahme von Mitgliedern, wo eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichstand entscheidet der Präsident.
9) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
10) Der Vorstand bestimmt die Officer auf die Dauer der Amtszeit des Vorstandes. Das Auswechseln einzelner Officer ist durch Vorstandsbeschluss möglich.
§ 10 Officer
1) Folgende Aufgaben (Activities) können vom Vorstand auf Officer übertragen werden:
a) Tourenchef (Road Captain),
b) Clubmaster (Activities Officer),
c) Pressesprecher (Editor),
d) Sicherheitsbeauftragter (Safety Officer),
e) Fotograf (Photographer),
f) Chronist (Historian),
g) Lady of Harley (LOH),
h) Merchandiser.
2) Bei Ausscheiden eines Officers ernennt der Vorstand eine Ersatzperson.
§ 11. Rechnungsprüfer
1) Die zwei Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
3) Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 12. Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich einzuladen.
3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder — dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe — schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn eine einfache Mehrheit der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit tritt die Beschlussfähigkeit nach Ablauf einer Frist von 30 Minuten des ursprünglichen Termins ein, wobei diese Vertagung durch den Vorstand anzuordnen ist.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Wahl des Vorstandes.
2) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
3) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer und der Erteilung der Entlastung des Kassiers und des Vorstandes.
4) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit erhöhtem Quorum.
5) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit erhöhtem Quorum.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident bei Verhinderung beider ein beliebiges Vorstandsmitglied.
2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, Gesetz oder Statut schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung eines Mitglieds bei der Stimmabgabe ist mit schriftlicher Vollmacht möglich.
3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder das Statut dem entgegenstehen.
4) Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt durch offene Abstimmung.
5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der beiden Rechnungsprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so erfolgt eine Neuwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die innerhalb von sechs Wochen einberufen werden muss.
6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die im § 14 (5) angeführten Ämter und erreicht niemand die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang, erfolgt die Neuwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die innerhalb von sechs Wochen einberufen werden muss.
§ 15 Statutenänderungen
Eine Änderung der Statuten kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Statuten in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Statuten enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel derabgegebenen Stimmen. (Erhöhtes Quorum)
§ 16 Vereinsauflösung
1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, bei welcher abweichend von der Regelung des § 12 (4) jedenfalls fünfzig Prozent der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. (Erhöhtes Quorum)
2) So ferne Vereinsvermögen vorhanden ist hat die Mitgliederversammlung die Liquidation zu beschließen.
3) Die Mitgliederversammlung nennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.
4) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §~ 34ff BAO zu verwenden.
§ 17 Schiedsgericht
1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen ein drittes Mitglied zu Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind nur vereinsintern endgültig.